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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 26.05.2025

Zum Anspruch auf Kindergeld bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über einen Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat (hier: Slowakische Republik) ins Inland zu entscheiden (Az. 12 K 1355/23).

Im Streitfall war der Kläger von seinem slowakischen Arbeitgeber durch zwei nacheinander geschaltete Entsendungen als Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt worden. Seine Ehefrau und Kinder lebten weiterhin in der Slowakischen Republik. Die Entsendungen dauerten jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate. Insgesamt war der Kläger jedoch mehr als 24 Monate im Inland tätig und blieb in der Slowakei sozialversichert.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied: Zwar erfülle der Kläger die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger hatte im Streitzeitraum eine eigene Wohnung in Deutschland und damit einen Wohnsitz bzw. zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Trotzdem bestehe im Streitfall kein Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld. Denn das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz sei eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Ein Anspruch auf Kindergeld sei im Streitfall nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Nach dieser Regelung müsse ein Unterschiedsbetrag (hier: deutsches Differenzkindergeld) nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers werde ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während der Entsendungstätigkeit unterliege der Kläger „weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften, sodass dessen Familienleistungsansprüche in der Slowakei durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004)“. Der Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, da die voraussichtliche Dauer seiner Arbeit jeweils 24 Monate nicht überschritten habe. Dieser sei in der Slowakei sozialversichert geblieben.

Schließlich wohnten auch seine beiden Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland (hier: Slowakei), sodass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt seien.

Hinweis

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht u. a. dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.

In Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kommt es auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände könnten sich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfalle oder (wieder) bestehe.

Wird ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend ist.

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