Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Beschluss über die Durchführung einer hybriden Eigentümerversammlung keine konkreten Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Konferenz enthalten muss. Diese könne vielmehr der einberufende Verwalter bestimmen (Az. 2-13 S 33/23).
Auf einer Eigentümerversammlung wurde u. a. beschlossen, dass künftig auch die Online-Teilnahme an einer Versammlung möglich ist. Ausführungen bzw. Vorgaben zur technischen Umsetzung enthielt der Beschluss nicht. Dies hielt eine Wohnungseigentümerin für unzulässig. Sie führte an, dass die nähere Ausgestaltung der Online-Teilnahme durch Beschluss geregelt werden müsse.
Das Landgericht Frankfurt folgte dieser Ansicht nicht. Es reiche aus, wenn der Beschluss die Online-Versammlung vorsehe. Alles Weitere könne dann der einberufende Verwalter bestimmen, so die Richter. Derartige Vorgaben in einem Beschluss seien zwar empfehlenswert, um die Anfechtungsrisiken von Beschlüssen zu vermindern, die auf einer späteren teilhybriden Versammlung gefasst werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG fordere dies jedoch nicht.
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