Das Landgericht Berlin II entschied, dass der Einwand des Vermieters, die Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen sei ihm technisch unmöglich oder unzumutbar, im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht geltend gemacht werden kann. Materielle Einwendungen seien insofern im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben (Az. 67 T 89/24 eV).
Im Streitfall war eine Vermieterin dazu verurteilt worden Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Weil sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragten die Mieter beim Amtsgericht Berlin-Mitte die Ermächtigung zur Selbstvornahme und Verurteilung der Vermieterin zur Vorauszahlung. Dem Antrag wurde stattgegeben. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Vermieterin. Sie argumentierte, ihr sei die Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen technisch unmöglich und unzumutbar.
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ob die Durchführung der titulierten Maßnahmen der Vermieterin technisch möglich und zumutbar war, sei unerheblich, da materielle Einwendungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO unbeachtlich seien. Eine Ausnahme bestehe für den Erfüllungseinwand, der vorliegend jedoch nicht geltend gemacht worden sei. Materielle Einwendungen seien in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.
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