Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass ein Vermittlungsportal für Reisen seine Kunden darüber informieren muss, wenn für eine Reise mit Zwischenstopp ein Transitvisum erforderlich ist. Die Information sei für die Dienstleistung „Flugreise“ wesentlich (Az. 6 U 154/24).
Im Streitfall hatte eine Familie über eine Online-Buchungsplattform, die Pauschal- und Einzelreisedienstleistungen anderer Anbieter vermittelt, einen Flug von Zürich (Schweiz) nach Auckland (Neuseeland) mit Zwischenstopp in Los Angeles (USA) gebucht. Auf dem Portal war sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie für die USA eine Durchreiseautorisierung (sog. ESTA) benötigt. Weil sie diese nicht vorweisen konnte, wurde die Familie am Abreisetag nicht zum Flug zugelassen. Ein Verbraucherverband klagte. Das Landgericht verpflichtete die Buchungsplattform, keine Flugreisen mehr zu vermitteln, ohne auf die Notwendigkeit etwaiger für einen Zwischenstopp erforderlicher Durchreiseautorisierungen hinzuweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte das Urteil. Die Betreiberin der Online-Buchungsplattform verhalte sich wettbewerbswidrig. Sie müsse alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf ihrer Internetseite stattfinde. Dazu zähle auch – wie im Streitfall – der Hinweis auf etwaige Durchreiseautorisierungen.
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