Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein Anspruch auf noch offene Hilfeleistungen zur Pflege gegen den Sozialhilfeträger nach dem Tod einer Pflegebedürftigen nicht auf ihren Pflegedienst übergeht, der die Intensivpflege ambulant erbracht hatte (Az. L 20 SO 362/22).
Die ursprüngliche Klägerin, ein 2010 geborenes Mädchen, war seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig. Sie lebte in einer Wohngemeinschaft, wo es von einem – von der Betreiberin der Wohngemeinschaft unabhängigen – Pflegedienst gepflegt wurde. Sie klagte vor dem Sozialgericht Düsseldorf gegen den Sozialhilfeträger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen in Höhe von rund 42.000 Euro. Nach ihrem Tod erklärte der Pflegedienst, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortzuführen. Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Pflegedienst ging in Berufung, blieb aber auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos. Der Pflegedienst könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – und die gebe es nicht.
Der Pflegedienst hat Revision beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 1/25 R eingelegt.
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