Die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt (Az. VI R 28/22).
Im Streitfall war der Kläger, ein Pilot mit Lebensmittelpunkt in Deutschland, bei einer Schweizer Fluggesellschaft angestellt. Als solcher war er sowohl im internationalen als auch im nationalen Flugverkehr tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hatte einen Wohnsitz in der Schweiz und einen in Deutschland. In seiner deutschen Einkommensteuererklärung erklärte er steuerfreien Arbeitslohn unter Anwendung des DBA-Schweiz. Das beklagte Finanzamt entnahm den Flugplänen die Zeiten, in denen der Kläger außerhalb der Schweiz tätig war. Es kam zu dem Ergebnis, dass der auf diese Zeiten entfallende Einkünfteanteil im Rahmen der Anrechnungsmethode in Deutschland zu versteuern sei. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg statt. Die Richter des Bundesfinanzhofs hielten die Revision des Finanzamts für begründet. Sie hoben das angefochtene Urteil auf und verwiesen die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück
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