Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hanau der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen. Es entschied, dass die Stadt für die Beschädigung eines Fahrzeugs, welches über den auf die Fahrbahn gelangten Beschwerungsblock eines von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilds fährt, nicht haftet (Az. 2 S 25/24).
Im Streitfall stellte die beklagte Stadt aufgrund eines Karnevalsumzugs mobile Halteverbotsschilder auf. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten. Das Landgericht Hanau wies die Klage ab. Weil das Schild bzw. dessen Beschwerungsblock nicht von der Beklagten selbst in den Straßenraum verbracht wurde, würde die Stadt nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
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