Nachdem der Bundesfinanzhof die Beschränkung der Verlustverrechnung für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt hatte, reagierte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 auf diese Kritik.
Mit diesem wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung (20.000 Euro) bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen aufgehoben (Streichung von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).
Nachdem der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt hatte und das Gesetz am 02.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, können ab dem 03.12.2024 die Verluste aus Termingeschäften vollständig mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie anderen Kapitaleinkünften wie Dividenden verrechnet werden. Die Gesetzesänderung betrifft alle offenen Fälle. D. h., die Verlustverrechnungsbeschränkung wird auf alle offenen Fälle nicht mehr angewandt.
Die allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Kapitalvermögen bleibt jedoch erhalten. D. h., diese dürfen weiterhin nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
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