Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied, dass eine erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung nur aus gutem Grund widerrufen werden kann – die Haltung eines Kampfhundes genügt dafür nicht (Az. 218 C 243/23).
Im Streitfall wurde dem Mieter einer Wohnung die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes entzogen. Der Vermieter führte zur Begründung an, dass der Mieter einen Kampfhund halte. Der Mieter weigerte sich, den Hund abzuschaffen. Nach einer erfolglosen Abmahnung kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Eine ungenehmigte Tierhaltung habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Der vom Vermieter ausgesprochene Widerruf der Hundehaltungserlaubnis sei unzulässig gewesen. Ein solcher bedürfe eines guten Grundes und die Erlaubnis könne nicht einfach so entzogen werden. Dies gelte auch, wenn der Mieter einen Kampfhund hält. Zudem habe der Vermieter nicht nachweisen können, dass es sich bei dem Hund um einen Kampfhund im Sinne der Liste zu § 5 BerlHundG handele. Nur wenn der Vermieter beweist, dass der Hund als „Waffe” gegenüber Mitmietern vom gekündigten Mieter eingesetzt wurde, komme ein Widerruf in Betracht.
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