Die Verwaltungskosten einer Holdinggesellschaft, die ausschließlich Beteiligungserträge erzielt, dürfen nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen stehen (§ 3c Abs. 2 EStG). So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 25/22).
Im Streitfall erzielte die klagende Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer (gewerblichen) GmbH & Co. KG ausschließlich Dividendenerträge aus einer Tochtergesellschaft, deren Alleingesellschafterin sie war. Die Gewinne der Tochtergesellschaft wurden anteilig steuerfrei gestellt. Die Holdinggesellschaft machte im Rahmen ihrer Gewinnermittlung verschiedene Betriebsausgaben geltend, darunter Abschluss- und Prüfungskosten sowie Rechts- und Beratungskosten und Beiträge zur Industrie- und Handelskammer. Das beklagte Finanzamt sowie das Finanzgericht Köln erkannten diese Ausgaben lediglich zu 60 Prozent als abzugsfähig an, da sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den teilweise steuerfreien Dividenden standen.
Der Bundesfinanzhof teilte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und wies die Revision der Holding zurück. Bei einer gewerblich geprägten Holding-Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG. Im Streitfall ergebe sich der wirtschaftliche Zusammenhang bereits daraus, dass die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus der Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft erzielt hat, welche dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Demnach standen ihre Betriebsausgaben ausschließlich mit den anteilig steuerfreien Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang, weshalb der Betriebsausgabenabzug entsprechend begrenzt wurde. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Abzugsverbot nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ausgaben vorrangig der Erzielung voll steuerpflichtiger Einkünfte dienen. Da vorliegend die Klägerin keine anderen Einnahmen als die anteilig steuerfreien Dividenden erzielte, bestand kein Raum für eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Betriebsausgaben.
Nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Betriebsausgaben, die mit anteilig steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nur in entsprechendem Verhältnis abgezogen werden.
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