Bereits im Dezember 2021 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt (Az. 8 K 592/20). Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) erzielt und keine Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Nach Auffassung der Richter erzielt auch Einkünfte aus Leistungen, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält (Az. VIII R 7/23).
Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i. H. v. 200.000 Euro und stellte einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i. H. v. 250.000 Euro. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das beklagte Finanzamt behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass die von der GmbH erhaltene Zahlung beim Kläger nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hat, sondern zu Einkünften aus Leistungen.
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