Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass die Kritzeleien an den Wänden und Fensterbrettern der Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (Az. 17 C 33/24).
Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung beanspruchten die Vermieter von ihren ehemaligen Mietern u. a. Schadensersatz wegen Kritzeleien an den Wänden und den Fensterbrettern der Wohnung. Die Kritzeleien wurden von dem geistig behinderten Kind der Mieter mit Bleistift vorgenommen. Die Vermieter hatten eine Firma mit dem Streichen der Wände beauftragt und verlangten den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhoben die Vermieter Klage.
Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass den Vermietern gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die Mietsache sei durch eine Obhutspflichtverletzung der Beklagten beschädigt worden. Sachbeschädigungen in Form von Kritzeleien an Wänden und auf Fensterbrettern gehören nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnung mit Kindern bewohnt wird und eines davon eine geistige Behinderung aufweist.
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