Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird (Az. L 16 KR 61/24).
Der Kläger, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief, unterschrieb Anfang Oktober einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn i. H. von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nicht an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Klägers lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Kläger verlangte vom Unternehmen die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er war der Ansicht, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei.
Das Landessozialgericht teilte die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Unabhängig davon müsse der Kläger sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.
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