Wer länger als sechs Wochen wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, muss sich um eine lückenlose Krankschreibung kümmern. Bis zum Ende der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber weiter Lohn. Danach erhalten krankgeschriebene Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung das sog. Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Der Anspruch darauf kann jedoch verfallen, sollte die Krankschreibung selbst verschuldete Lücken aufweisen. Erkrankte Arbeitnehmer brauchen daher rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen ihrer Arbeitsunfähigkeit vom Arzt.
Laut Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dürfen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend bescheinigen. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss demnach spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine erneute Krankschreibung einholen. Der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag. Betroffene müssen also unter Umständen erst nach einem Wochenende (oder Feiertag) die Arztpraxis aufsuchen. Eine Rechtfertigung, dass ein Patient diese Regeln nicht gekannt habe, lassen Krankenkassen in der Regel nicht gelten.
Eine telefonische Krankschreibung kommt zum Nachweis nicht infrage. Die Regelung zur telefonischen Krankschreibung gilt nur für ein erstmaliges Attest bei leichten Erkrankungen und für maximal fünf Tage. Zudem müssen Betroffene der Arztpraxis bereits bekannt sein. Eine einmalige Folgebescheinigung ist telefonisch nur möglich, wenn die ursprüngliche Krankschreibung in der Praxis erfolgt ist.
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