Das wiederholte Klopfen gegen die Decke stellt keine Notwehr gegen die Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Nachbarin dar. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 173 C 11834/23).
Zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses stritten sich wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen. Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April 2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die Wohnungsdecke der Beklagten im Erdgeschoss geklopft habe. Hierdurch hätte die in der darüberliegenden Wohnung lebende Klägerin stressbedingte Beschwerden erlitten. Sie verklagte die Beklagte, das Klopfen sowie die Behauptung gegenüber Dritten, die Klägerin würde mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm verursachen, zu unterlassen. Zudem forderte sie von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Die Beklagte wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Industrienähmaschine gegen die Wohnungsdecke geklopft.
Die im Erdgeschoss wohnende Beklagte wandte sich an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses. Daraufhin wurden am 02.11.2022 beide Wohnungen durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde besichtigt. Festgestellt wurde, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. Dennoch entfernte die Klägerin die Nähmaschine am 05.11.2022 aus der Wohnung. Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. von 300 Euro.
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